Satzung

§ 1 Name und Sitz
1.1. Der Verein trägt den Namen Franz-Xaver-von-Schönwerth-Gesellschaft.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Amberg.

§2 Eintragung
Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz „e.V.“.

§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
4.1. Zweck des Vereins ist es, das Andenken an den großen Oberpfälzer Sprachforscher und Volkskundler, Sagen- und Märchensammler Franz Xaver von Schönwerth (1810 - 1886) zu fördern, sein ganzes volkskundliches Werk einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen, seinen Nachlass weiter zu bearbeiten, insbesondere die Märchen- und Sagenforschung sowie das Märchen- und Sagenerzählen in der Oberpfalz zu unterstützen. Dies soll durch Lesungen, Vorträge, Veröffentlichungen, Ausstellungen, Aktionen, Rundfunk- und Fernsehsendungen etc. geschehen. Die Organisation und Durchführung des sog. Schönwerth-Jahres 2010 in der ganzen Oberpfalz bilden dabei einen ersten Schwerpunkt der Aktivitäten.

4.2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Amberg mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der Kultur zu verwenden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen. Dies muss dem Registergericht gegenüber nicht nachgewiesen werden.

4.3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten Rechts
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts
d) sonstige Vereinigungen, soweit sie rechtsfähig sind.

5.2. Jedes Mitglied soll nach Maßgabe der Satzung an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

5.3. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt bei positiver Entscheidung des Vorstandes mit dem Eingang des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekannt zu geben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6.2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.
6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Insbesondere kann ein Mitglied dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliedsbeiträge
7.1 Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
7.2. Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

9.2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
f) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages und Erlaß einer Beitragsordnung,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung des Vereins,
h) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen, Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

9.3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dem an Lebensjahren ältesten, anwesenden Vizepräsidenten geleitet. Ist keiner dieser Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Modalitäten der Abstimmung und Wahlen. Er kann Gäste zur Versammlung zulassen.
9.4. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9.5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese soll unter anderem enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters,
c) die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung,
e) die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue neue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, es soll vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 10 Vorstand
10.1. Der Vorstand hat bis zu acht Mitglieder und besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) bis zu vier Vizepräsidenten,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Vorsitzenden des Beirats
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Präsidenten ist nur einmal möglich, die Wiederwahl der weiteren Vorstandsmitglieder ist uneingeschränkt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Beirates.

10.2. Der Vorstand entscheidet wichtige Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a) Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie der Finanzplanung;
b) Führung der Bücher, Erstellen des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, insbesondere Begleitung und Kontrolle der Geschäftsführung.

10.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

10.4. Der Vorstand kann sachverständige Berater ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen beiziehen.
10.5 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers beauftragen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.
10.6 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Beirat
11.1. Der Verein erhält einen Beirat. Der Beirat berät den Vorstand. Von ihm werden Initiativen zur Förderung des Vereinszwecks entwickelt und dem Vorstand zur Durchführung vorgeschlagen. Er ist das Forum für den Gedankenaustausch der Beiratsmitglieder untereinander und mit dem Vorstand zur Förderung der Vereinsziele.
11.2. In dem Beirat sollen solche Personen und Personengruppen / Behördenvertreter berufen werden, die an der Verwirklichung des Satzungszweckes besonders interessiert sind.
Die Mitgliederversammlung benennt die Beiratsmitglieder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit und legt damit gleichzeitig die Zahl der Beiratsmitglieder fest. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen Beiratsmitglieder abberufen und neue berufen. Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Ist ein Beiratsmitglied eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so hat dieses Mitglied seinerseits eine natürliche Person als seinen Repräsentanten im Beirat zu benennen. Allein diese Person vertritt dann die juristische Person oder Personenvereinigung im Beirat. Sie hat sich auf Verlangen des Beiratsvorsitzenden schriftlich zu legitimieren.
11.3. Der Beirat hält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, Sitzungen ab. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Beirates oder seines Stellvertreters einberufen und geleitet. Von der Einberufung sind alle Vorstandsmitglieder zu verständigen.
Der Beirat ist zudem einzuberufen, wenn der Vorstand dies verlangt oder wenn die Mehrheit der Beiratsmitglieder dies schriftlich fordert.
Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannte Adresse.
11.4. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 9.5. gilt entsprechend. Der Schriftführer muss nicht Beiratsmitglied sein.
11.5. Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter jeweils auf 3 Jahre.

§ 12 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken können, die nicht Vereinsmitglieder sind. Jeder Arbeitsgruppe hat ein Mitglied des Vorstandes anzugehören.
Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse bedürfen der Schriftform und zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§ 13 Rechnungsprüfung
13.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
13.2. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
13.3. Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§14 Auflösung des Vereines
14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
14.2. Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
14.3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
14.4. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
14.5. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

§15  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweiligen Fassung.

§16  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Amberg.

§17  Die vorstehende Satzung wurde am 09.10. 2009 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Amberg, den 09.10. 2009

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Die Satzung wurde am 12.11.2009 beim Amtsgericht Amberg hinterlegt unter VR 200 215 und erlangte damit Gültigkeit.